Satzung – Umweltstiftung der Sparkasse Karlsruhe

Stifter: Sparkasse Karlsruhe
Träger der Stiftung: Stiftung Gutes tun – Stifternetzwerk der Sparkasse Karlsruhe

§ 1 Name

Die Stiftung führt den Namen „Umweltstiftung der Sparkasse Karlsruhe“.

§ 2 Rechtsform

Die Stiftung ist eine nicht rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts in der Verwaltung der Stiftung Gutes tun – Stifternetzwerk der Sparkasse Karlsruhe (nachstehend: Stiftungsträgerin) und wird durch deren Organe verwaltet.

§ 3 Sitz

Die Stiftung hat ihren Sitz in Karlsruhe.

§ 4 Stiftungszweck

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck der Stiftung sind die Förderung

  1. von Wissenschaft und Forschung
  2. des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes und des Hochwasserschutzes.

(3) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

  1. die mittelbare und unmittelbare Förderung jeder Art von Wissenschaft und Forschung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes und des Hochwasserschutzes sowie damit mittelbar und unmittelbar im Zusammenhang stehenden Veranstaltungen, Projekten und Einrichtungen;
  2. die Förderung von wissenschaftlichen Arbeiten von Studierenden, Doktoranden oder wissenschaftlichen Mitarbeitern des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) oder dessen Rechtsnachfolger;
  3. die Förderung hervorragender wissenschaftlicher Arbeiten am Karlsruher Institut für Technologie (KIT) mit entsprechender Sichtbarkeit, die sich mit der Verbesserung der Qualität von Wasser, Boden und Luft auf der regionalen oder globalen Skale auseinandersetzen. Besonders förderwürdig sind Arbeiten zur Entwicklung von innovativen Methoden und Konzepten für die Verbesserung der Umweltqualität, die zukünftig eine Umsetzung erwarten lassen, sowie Arbeiten, die das Prozessverständnis erhöhen und dadurch mittelfristig zu einer Verbesserung der Umweltqualität beitragen.
  4. Daneben kann die Stiftung die Förderung der genannten steuerbegünstigten Zwecke auch mittelbar als Mittelbeschaffungsverein im Sinne von § 58 Nr. 1 AO verwirklichen. Dies geschieht insbesondere durch die Beschaffung von Mitteln für steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts, welche die Mittel für die satzungsgemäßen Zwecke verwenden.
  5. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  6. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  7. Verwaltungskosten der Stiftung sind aus den Erträgen vorab zu decken. Sie müssen sich auf das zur Zweckerfüllung Notwendige beschränken.

§ 5 Stiftungsvermögen, Erträgnisse des Stiftungsvermögens

(1) Das Stiftungsvermögen teilt sich auf in:

  • Grundstockvermögen A: für das Karlsruher Institut für Technologie (KIT)
  • Grundstockvermögen B: Allgemein

Dieses Stiftungsvermögen ist in seiner Höhe uneingeschränkt zu erhalten. Vermögensumschichtungen sind zulässig.

(2) Die Erträge des Stiftungsvermögens sind grundsätzlich zeitnah im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung zur Erfüllung der Stiftungszwecke zu verwenden. Dabei steht es dem Träger der Stiftung frei, die Zwecke mit unterschiedlicher Gewichtung zu verfolgen. Erträge aus dem Grundstockvermögen A sollen ausschließlich für Zwecke im Sinne des § 4 Absatz 3 Ziffer 2 und 3, insbesondere der Verleihung des Sparkassenpreises, verwendet werden. Entfällt die Gemeinnützigkeit des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) und/oder der damit im Zusammenhang stehenden Verwendungszwecke, so ist Satz 2 dieses Absatzes anzuwenden.

(3) Ansprüche auf Zuwendungen von Stiftungsmitteln bestehen nicht.

(4) Empfänger von Stiftungsmitteln sind zu verpflichten, gewährte Mittel nur im Sinne von § 4 zu verwenden und über die Verwendung Rechenschaft abzulegen.

(5) Die Stiftung ist berechtigt, zur Förderung der in § 4 genannten Zwecke Spenden einzuwerben oder entgegenzunehmen. Spenden fließen grundsätzlich nicht dem Grundstockvermögen zu. Spenden der Sparkasse Karlsruhe Ettlingen oder deren Rechtsnachfolgerin oder Dritter sind grundsätzlich zeitnah im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung zur Erfüllung der Stiftungszwecke zu verwenden. Dabei steht es dem Träger der Stiftung frei, die Zwecke mit unterschiedlicher Gewichtung zu verfolgen, sofern der Spender keinen Zweck festgelegt hat.

(6) Die Stiftung ist berechtigt, Zustiftungen einzuwerben und anzunehmen, soweit dadurch die Erfüllung ihrer Zwecke nicht beeinträchtigt oder gefährdet wird. Zustiftungen werden dem Grundstockvermögen zugeführt. Die Aufteilung zukünftiger Zustiftungen auf das Grundstockvermögen wird im Einzelfall vom Träger der Stiftung festgelegt, es sei denn, der Zuwendende hat ausdrücklich eine Zuführung zum Stiftungsvermögen nach Absatz 1 bestimmt – sogenannte „Zustiftung“.

(7) Die Stiftung darf im Rahmen der stiftungs- und steuerrechtlichen Vorgaben Rücklagen bilden.

§ 6 Organ der Stiftung

Organ der Stiftung sind die Vertretungsorgane der Stiftungsträgerin. Die Stiftungsträgerin kann beratende Gremien für die Stiftung bilden und entsprechende Richtlinien erlassen.

§ 7 Vergütung

Die Stiftung Gutes tun – Stifternetzwerk der Sparkasse Karlsruhe erhält für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung und Auslagenersatz. Diese Kosten sind ausschließlich aus den Erträgen des Grundstockvermögens B vorab zu decken. Diese Kosten müssen sich auf das zur Zweckerfüllung Notwendige beschränken.

§ 8 Satzungsänderung, Auflösung der Stiftung

Die Stiftungssatzung kann durch einstimmigen Beschluss des Stifters und des Trägers der Stiftung geändert werden. Die Stiftung kann durch einstimmigen Beschluss des Stifters und des Trägers der Stiftung aufgelöst werden.

§ 9 Vermögensanfall

(1) Sollte die Stiftung aufgelöst oder aufgehoben werden oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, so geht das nach Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen aus dem Grundstockvermögen A an das Karlsruher Institut für Technologie (KIT) oder dessen Rechtsnachfolger und aus dem Grundstockvermögen B an die Sparkassenstiftung Gutes tun – Stifternetzwerk der Sparkasse Karlsruhe oder deren Rechtsnachfolgerin als Sondervermögen.

(2) Dieses Vermögen ist durch das Karlsruher Institut für Technologie (KIT) oder dessen Rechtsnachfolger und die Sparkassenstiftung Gutes tun – Stifternetzwerk der Sparkasse Karlsruhe oder deren Rechtsnachfolgerin unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung zu verwenden.

Karlsruhe, den 28.07.2017

Michael Huber Thomas Schroff Lutz Boden Marc Sesemann